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Wer zahlt was nach einem Unfall?

Haftpflicht, Vollkasko, Teilkasko — welche Versicherung zahlt in welchem Fall. Verständlich erklärt für alle Unfallbeteiligten.

Nach einem Unfall ist die wichtigste Frage: Wer übernimmt die Kosten? Die Antwort hängt davon ab, wer den Unfall verursacht hat und welche Versicherungen beteiligt sind. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Szenarien — ohne Fachjargon.

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Kfz-Haftpflicht, Vollkasko, Teilkasko — der Unterschied

Jedes in Deutschland zugelassene Fahrzeug muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung haben. Sie zahlt, wenn Sie einen anderen schädigen — also für Schäden am fremden Fahrzeug, an Personen und Sachgütern.

Die Kaskoversicherung ist freiwillig. Vollkasko deckt zusätzlich Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug ab — egal ob selbst verursacht oder durch Vandalismus, Wildunfall, Hagel etc. Teilkasko ist eine Unterform und deckt nur bestimmte Ereignisse ab (Diebstahl, Brand, Elementarschäden, Glasbruch).

SchadenKFZ-HaftpflichtVollkaskoTeilkasko
Schaden am fremden Fahrzeug
Selbstverschuldeter Schaden am eigenen Fahrzeug
Diebstahl, Brand, Hagel, Wildunfall
Personenschäden an Dritten

Praxis-Tipp

Die Kfz-Haftpflicht ist Pflicht — ohne sie darf das Fahrzeug nicht am Verkehr teilnehmen. Kasko ist eine Ergänzung, lohnt sich aber besonders bei neueren oder finanzierten Fahrzeugen.

Die genauen Leistungen variieren je nach Versicherungsvertrag. Im Zweifel: Versicherungsbedingungen prüfen oder Versicherungsberater hinzuziehen.

02

Unverschuldeter Unfall — die gegnerische Versicherung zahlt alles

Wenn Sie keinen Anteil an der Entstehung des Unfalls hatten, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers alle Ihre Schäden vollständig — ohne Selbstbeteiligung für Sie.

Dazu gehören: Reparaturkosten, Gutachterkosten, Mietwagen oder Nutzungsausfall, merkantile Wertminderung, Abschleppkosten sowie Schmerzensgeld bei Personenschäden.

Was zahlt die Versicherung:

  • Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt Ihrer Wahl
  • Kosten für einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen
  • Mietwagen oder Nutzungsausfall
  • Merkantile Wertminderung
  • Abschleppkosten
  • Schmerzensgeld bei Verletzungen

Praxis-Tipp

Lassen Sie sich nicht zu einer Schnellregulierung drängen. Die Versicherung des Unfallverursachers ist Ihre Anspruchspartei — nicht Ihre Versicherung. Beauftragen Sie zuerst einen Gutachter.

Die Erstattungspflicht setzt voraus, dass keine Mitschuld vorliegt. Im Zweifel: Anwalt hinzuziehen.

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Mitschuld — wenn beide Seiten beteiligt sind

Bei einem Unfall mit geteilter Schuld werden die Kosten anteilig aufgeteilt. Bei 50/50-Schuld trägt jede Seite die Hälfte der jeweiligen Schäden. Die gegnerische Haftpflicht zahlt Ihnen 50 % Ihrer Schadenssumme, Ihre eigene Haftpflicht zahlt dem anderen 50 %.

Wenn Sie kein Vollkasko haben und Mitschuld tragen, bleiben Sie auf dem nicht gedeckten Anteil Ihres eigenen Fahrzeugschadens sitzen. Vollkasko springt hier ein — abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Praxis-Tipp

Die Schuldfrage wird oft erst durch ein Gutachten oder eine Unfallrekonstruktion geklärt. Ein unabhängiger Sachverständiger kann die Schuldfrage technisch dokumentieren und belastbare Beweise liefern.

Die Quotelung der Schuld ist im Streitfall Sache der Gerichte. Im Zweifel: Anwalt hinzuziehen.

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Selbstverschuldeter Unfall — wenn Ihre eigene Versicherung gefragt ist

Haben Sie den Unfall allein verursacht, zahlt Ihre Kfz-Haftpflicht die Schäden an Dritten — Ihr eigenes Fahrzeug ist nicht abgedeckt. Für Ihren eigenen Fahrzeugschaden brauchen Sie Vollkasko.

Vollkasko zahlt Ihren Fahrzeugschaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Wichtig: Nach einem selbstverschuldeten Unfall mit Vollkasko-Inanspruchnahme stuft die Versicherung Sie in der Regel in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurück, was den Beitrag im Folgejahr erhöht.

Praxis-Tipp

Vor einer Vollkasko-Meldung lohnt es sich zu prüfen, ob der Schaden die Selbstbeteiligung und den Beitragsanstieg über mehrere Jahre übersteigt. Bei kleinen Schäden ist Selbstzahlung oft günstiger.

Beitragsanpassungen und Rückstufungsklassen variieren je nach Versicherungsvertrag. Im Zweifel: Versicherungsberater hinzuziehen.

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Totalschaden und die 130%-Regel

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. In diesem Fall zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Die 130%-Regel ist eine Ausnahme: Liegt der Reparaturkostenaufwand unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes und haben Sie ein nachvollziehbares Interesse an der Reparatur (z. B. emotionaler Wert, besonderes Modell), können Sie auf Reparatur bestehen — auch bei Totalschaden. Die Versicherung zahlt dann bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes.

Praxis-Tipp

Lassen Sie den Restwert Ihres Fahrzeugs ausschließlich durch Ihren eigenen Gutachter ermitteln — nicht durch die Restwertbörse der Versicherung. Die Versicherung nutzt bundesweite Kaufangebote, die den Restwert künstlich hochsetzen und Ihren Anspruch mindern.

Die 130%-Regel gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Im Zweifel: Anwalt oder Sachverständigen hinzuziehen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Versicherungsberatung dar. Die konkreten Leistungen hängen immer vom jeweiligen Versicherungsvertrag und den Umständen des Einzelfalls ab. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Versicherung, einen zugelassenen Rechtsanwalt oder einen unabhängigen Versicherungsberater.

Ansprüche sichern — Gutachter beauftragen

Egal in welchem Szenario: Ein unabhängiges Gutachten ist die wichtigste Grundlage für die Schadensregulierung. Talha Pekinalp kommt zu Ihnen und dokumentiert den Schaden rechtssicher.

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